01 Geltungsbereich; keine Geltung anderweitiger Geschäfts- oder Vertragsbedingungen
01|01 Diese Vertragsbedingungen für Auftragnehmer – nachstehend kurz „AGB-AN“ genannt – gelten für alle Verträge, aufgrund welcher der Vertragspartner – nachstehend „AN“ genannt – als (Unter-) Auftragnehmer gegenüber dem jeweils kontrahierenden Unternehmen der CONET-Gruppe als Auftraggeber – dieses nachstehend „CONET“ genannt – innerhalb von Projekten für Kunden von CONET – diese nachstehend „Kunden“ genannt – Lieferungen und/oder Leistungen – nachstehend zusammenfassend „Leistungen“ genannt – erbringt bzw. durchführt.
01|02 Neben den Bestimmungen der vereinbarten Projekteinzelverträge gelten ausschließlich diese AGB-AN. Entgegenstehende oder von diesen AGB-AN abweichende Bedingungen des AN werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn CONET deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der AN hiermit nicht einverstanden, so hat er CONET auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
01|03 Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN wird ausdrücklich widersprochen.
01|04 Diese AGB-AN gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem AN, insbesondere für zukünftige Projekteinzelverträge.
02 Änderungen der AGB-AN
02|01 CONET ist berechtigt, die AGB-AN mit Wirksamkeit auch innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.
02|02 Über Änderungen der AGB-AN wird CONET den AN mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen.
02|03 Der AN kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der AN die Leistungserbringung nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.
03 Inhalt und Umfang der Leistungen
03|01 Inhalt und Umfang der von dem AN zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien in Projekteinzelverträgen vereinbart, die auch die kaufmännischen Details und ggf. weitere individuelle Gesichtspunkte regeln. Jeder Projekteinzelvertrag wird nach Erzielung der Einigung von beiden Parteien unterzeichnet.
03|02 Im Falle von Widersprüchen geht der jeweilige Projekteinzelvertrag den AGB-AN vor.
03|03 Die Parteien sind zum Abschluss von Projekteinzelverträgen nicht verpflichtet.
04 Leistungserbringung und Leistungsqualität
04|01 Der AN erbringt die Leistungen fachmännisch und nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
04|02 Der AN erbringt die Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Er kann Zeit und Ort sowie die Art und Weise der Leistungserbringung frei bestimmen. Weder CONET noch der Kunde ist zur Erteilung von Weisungen berechtigt.
04|03 Einvernehmlich vereinbarte Leistungstermine und Ausführungsfristen bzgl. der Leistungen des AN sind für beide Parteien verbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
04|04 Der AN erbringt die Leistungen mit seinen eigenen Betriebsmitteln. Soweit etwaig aufgrund besonderer Anforderungen zwingend Betriebsmittel des Kunden eingesetzt werden müssen (z. B. aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen oder aufgrund technischer Erfordernisse), stimmen sich die Parteien hierüber einvernehmlich ab.
04|05 Ist für den AN erkennbar, dass Informationen (z. B. die Leistungsbeschreibung), vereinbarte Termine bzw. Ausführungsfristen und/oder kalkulierte Kosten bzw. Aufwandskalkulationen) von CONET oder des Kunden aus fachmännischer Sicht des AN fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar bzw. einhaltbar sind, wird der AN CONET diesen Umstand unverzüglich in Textform mitteilen.
04|06 Ist für den AN erkennbar, dass er von ihm verbindlich zugesagte Leistungstermine, Ausführungsfristen und/oder den ggf. kalkulierten Kostenrahmen nicht einhalten kann, wird er dies CONET unverzüglich unter Nennung der Gründe mitteilen.
04|07 Etwaige Wünsche und/oder Beanstandungen von Seiten des Kunden, insbesondere Beanstandungen von Leistungen des AN sowie der Wunsch nach Änderung vereinbarter Leistungen, wird der AN CONET unverzüglich in Textform mitteilen.
04|08 Der AN wird, soweit ihm zumutbar, bei seiner Leistungserbringung die Richtlinien des Kunden (z.B. Standards für Software- und Hardware-Projekte, Sicherheits- und Datenschutzrichtlinien) beachten und einhalten, soweit ihm diese seitens CONET oder seitens des Kunden zur Kenntnis gebracht worden sind und der AN deren Einhaltung nicht aus wichtigem Grund widersprochen hat.
04|09 Bei einer etwaigen Leistungserbringung in Einrichtungen des Kunden ist der AN verpflichtet, seine Mitarbeiter und etwaig eingesetzte Dritte zur Vorsicht und zum pfleglichen Umgang mit dem Eigentum des Kunden anzuhalten, und auch selbst die gleiche Sorgfalt walten zu lassen.
04|10 Dem AN bleibt es unbenommen, für Dritte tätig zu werden, soweit er dadurch die mit CONET getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht verletzt.
05 Einsatz Dritter zur Leistungserbringung
05|01 Der AN ist grundsätzlich berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter und/oder sonstige Dritte einzusetzen, soweit diese jeweils entsprechend qualifiziert sind.
CONET ist berechtigt, dem Einsatz der Dritten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu widersprechen (z.B., wenn sachliche Anhaltspunkte für eine etwaige Unzuverlässigkeit der Person vorliegen oder wenn es sich um einen Wettbewerber von CONET handelt). In diesem Fall verständigen sich die Parteien einvernehmlich über eine Lösung.
05|02 Ausschließlicher Vertragspartner von CONET bleibt in jedem Fall der AN. Die Beauftragung des Dritten berührt nicht die vertraglichen Verpflichtungen des AN.
05|03 Der AN ist für Einsatz und Leistungserbringung der eingesetzten Dritten voll verantwortlich und hat gegenüber diesen das alleinige Weisungsrecht. Er verpflichtet die Dritten entsprechend der Regelungen des jeweiligen Projekteinzelvertrags sowie der AGB-AN.
05|04 Die Einarbeitung von Mitarbeitern und sonstigen Dritten durch den AN wird von CONET nicht vergütet.
06 Abnahme von Arbeitsergebnissen; Anforderungen an Dokumentationen
06|01 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtsschutzfähige Leistungsergebnisse entstehen – nachstehend „Arbeitsergebnisse“ genannt –, wird der AN deren Fertigstellung CONET jeweils unverzüglich in Textform anzeigen.
06|02 CONET wird die ihr angezeigten Arbeitsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und bei Gutbefund deren Abnahme erklären. Die Parteien können sich einvernehmlich darüber verständigen, dass die Prüfung der Arbeitsergebnisse und die Erklärung der Abnahme durch CONET durch eine entsprechende Prüfung und Abnahme durch den Kunden ersetzt werden.
06|03 Mit der Durchführung des Abnahmeverfahrens kommen CONET bzw. der Kunde auch etwaig bestehenden kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach.
06|04 Soweit die Lieferung einer Dokumentation vereinbart ist, so hat diese in Ermangelung anderweitiger Regelungen im Projekteinzelvertrag alle Details der Leistungen und insbesondere eine, bezogen auf den vereinbarten Leistungsgegenstand, vollständige Erfassung und Diskussion aller Entscheidungsgrundlagen zu enthalten, die der Kunde benötigt, um evtl. Umsetzungsentscheidungen zu treffen. Die Dokumentation ist per E-Mail in einem elektronisch bearbeitbaren Standardformat zu liefern.
06|05 Die Auszahlung vereinbarter Vergütungen sowie die Verwendung von Arbeitsergebnissen durch CONET und/oder den Kunden bedeuten keine Abnahme, keine inhaltliche Prüfung und keinen Gutbefund der Arbeitsergebnisse.
07 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
07|01 Für die Erbringung der vereinbarten und vertragsgemäß in Rechnung gestellten Leistungen erhält der AN die im Projekteinzelvertrag vereinbarte Vergütung. Mit der vereinbarten Vergütung sind die Leistungen des AN nach dem Projekteinzelvertrag, einschließlich sämtlicher vereinbarter Rechteeinräumungen, vollständig abgegolten.
07|02 Soweit im Projekteinzelvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis des von dem AN tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Zeitaufwands und jeweils monatlich im Nachhinein. Etwaig vereinbarte Tagessätze gelten auf Basis von 8 Stunden pro Tag. Bei Mehr- oder Minderleistung zu den 8 Stunden eines Projekttages erfolgt eine anteilige Verrechnung des Tagessatzes. Reisekosten/-zeiten und Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet. Pausen gelten nicht als geleisteter Aufwand.
07|03 Ein im Projekteinzelvertrag oder anderweit etwaig angegebener Gesamtumfang und/oder -aufwand gilt als unverbindliche Kalkulation, sofern dieser nicht ausdrücklich als verbindlich (z.B. als verbindlicher Festpreis) bezeichnet ist. Der AN hat keinen Anspruch auf Ableistung eines unverbindlich kalkulierten Gesamtumfangs und/oder -aufwands; maßgebliche Berechnungsbasis für die Vergütung ist, vorbehaltlich der folgenden Ziff. 7.4, der tatsächlich geleistete Aufwand.
07|04 Auf die Vergütung von Leistungen, die ein vereinbartes Volumen, den vereinbarten Gesamtumfang oder -aufwand oder die vereinbarte Laufzeit des Projekteinzelvertrags überschreiten, hat der AN keinen Anspruch, soweit CONET einer solchen Überschreitung nicht zuvor schriftlich oder in Textform zugestimmt hat oder diese im Nachhinein schriftlich oder in Textform genehmigt.
07|05 Soweit Gegenstand der Leistungserbringung die Erstellung bzw. Lieferung von Arbeitsergebnissen ist, wird die vereinbarte Vergütung nicht vor Abnahme dieser Arbeitsergebnisse fällig (vgl. Ziff. 6).
07|06 Soweit CONET nach Vereinbarung Teil- und/oder Vorauszahlungen leistet, stellen diese jeweils Abschlagszahlungen dar und stehen als solche unter dem Vorbehalt der Abnahme etwaig vereinbarter Arbeitsergebnisse.
07|07 Der AN erstellt seine Rechnungen unter Beifügung von Tätigkeitsnachweisen, die – soweit nicht im Projekteinzelvertrag etwas anderes vereinbart ist – mindestens die folgenden Informationen und weiteren Bestandteile enthalten müssen:
- CONET-Bestellnummer und CONET-Projektnummer (aus dem Projekteinzelvertrag, dem Einzelabruf oder der Bestellung) in der Betreffzeile;
- Ort, Zeit, Dauer und Beschreibung der jeweiligen Leistungserbringung;
- Namen der von dem AN mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter (soweit nicht er selbst Leistungserbringer ist);
- Abzeichnung der Tätigkeiten durch Unterschrift von CONET oder dem Kunden;
- die in Bezug auf vereinbarte Arbeitsergebnisse durch CONET oder den Kunden unterzeichneten, etwaig vorhandenen Abnahmeprotokolle, im Übrigen die durch CONET oder den Kunden abgezeichneten Fassungen der Tätigkeitsnachweise.
Durch die Abzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigen CONET bzw. der Kunde lediglich deren Erhalt und Kenntnisnahme. Eine inhaltliche Prüfung und/oder ein Gutbefund von Leistungen werden hierdurch nicht erklärt.
07|08 Zusätzlich zu der Beifügung der vertragsgemäß erstellten Tätigkeitsnachweise zu der jeweiligen Rechnung hat der AN die Meldung der geleisteten Stunden mittels zur Verfügung gestellten Mitteln (z. B. Excel-Sheet) jeweils am letzten Werktag des Monats der Leistungserbringung an die durch CONET mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Soweit CONET keine abweichende E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, gilt die folgende E-Mail-Anschrift: PMO@conet.de.
07|09 Der AN wird hiermit darauf hingewiesen, dass Rechnungen von CONET nur akzeptiert und weiterverarbeitet werden können, wenn die zugehörige CONET-Bestellnummer und CONET-Projektnummer angegeben wird, der Tätigkeitsnachweis vorliegt und die vorherige Meldung der geleisteten Stunden über die zur Verfügung gestellten Mittel (z. B. Excel-Sheet-Tabelle) erfolgt ist. Die Angabe der Vertragsnummer des Projekteinzelvertrags o.ä. ist nicht ausreichend. Solche Rechnungen werden von CONET mit Nennung des Grundes „keine Zuordnung zu einer Bestellung möglich“ o.ä. abgewiesen.
07|10 Die Vergütung ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit nicht der AN bzw. die Tätigkeit von der Umsatzsteuer wirksam befreit ist.
07|11 Soweit nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, bezahlt CONET eingereichte Rechnungen für von ihr und dem Kunden nicht beanstandete Leistungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung. Voraussetzung für die Zahlungspflicht ist die vertragsgemäße Gestaltung und Einreichung der Tätigkeitsnachweise und der Rechnung (vgl. insb. Ziff. 7.7).
07|12 Sofern bei vereinbarter Lieferung von Arbeitsergebnissen (z.B. im Abnahmeprotokoll) Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend gemacht werden, kann CONET einen angemessenen Teil der Vergütung, mindestens jedoch das Dreifache der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten, bis zum erfolgreichen Abschluss der Mängelbeseitigung einbehalten.
07|13 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet, soweit im Projekteinzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
07|14 Für die Versteuerung der Vergütung, für Versicherungen jedweder Art sowie für die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge sorgt der AN in eigener Verantwortung.
07|15 Der AN hat alle in Bezug auf den Nachweis der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung relevanten Unterlagen in seinem Verantwortungsbereich mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung des jeweiligen Projekteinzelvertrags aufzubewahren und CONET auf deren Anforderung hin unverzüglich – mindestens in Kopie – zur Verfügung zu stellen. Die vorstehende Regelung gilt auch über die Beendigung des jeweiligen Projekteinzelvertrags hinaus für die Dauer von einem Jahr fort.
08 Mängelhaftung
08|01 Der AN gewährleistet, dass die von ihm, seinen Mitarbeitern und/oder sonstigen eingesetzten Dritten erstellten Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Von dem AN erkannte und/oder ihm von CONET oder dem Kunden mitgeteilte Mängel wird der AN unverzüglich durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung beheben („Nacherfüllung“).
08|02 Nimmt der AN die Nacherfüllung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist von im Regelfall nicht länger als zehn Arbeitstagen vor oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist CONET bzgl. des betroffenen Arbeitsergebnisses nach ihrer Wahl zu einer angemessenen Minderung oder zum Rücktritt vom betreffenden Leistungsteil des Projekteinzelvertrags berechtigt, bei erheblichen Auswirkungen des Mangels auf die Leistungserbringung unter dem Projekteinzelvertrag nach ihrer Wahl auch zum Rücktritt vom gesamten Projekteinzelvertrag.
08|03 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für fehlerhafte, d. h. nicht vertragsgemäße Leistungen.
08|04 Weitere gesetzliche Rechte von CONET bleiben unberührt.
09 Nutzungs- und Verwertungsrechte
09|01 Sämtliche unter dem jeweiligen Projekteinzelvertrag entstehenden Leistungsergebnisse, gleich in welcher Form sie entstanden sind oder worin sie sich verkörpern, stehen ausschließlich CONET zu und werden dieser von dem AN hiermit bereits im Voraus vollständig abgetreten; CONET nimmt diese Abtretung hiermit an.
09|02 Soweit im Rahmen der Durchführung eines Projekteinzelvertrags Arbeitsergebnisse entstehen (vgl. Ziff. 6.1), überträgt der AN hiermit bereits im Voraus der dies hiermit annehmenden CONET das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, kostenfreie, ausschließliche und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten, weiter sämtliche gewerblichen Schutzrechte – inklusive dem Recht auf Erteilung eines Patents sowie die Rechte aus dem entsprechenden Patent – und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen.
Das Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht
- zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse in allen visuellen oder sonstigen Darstellungsformen, insbesondere durch Druck, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung, Einspeisung als Daten und Aufnahme in Computerprogramme, öffentliche Zugänglichmachung und/oder Wiedergabe (u. A. in Online-Anwendungen, Online-Diensten, Online-Archiven und sonstigen Informationsangeboten im Internet, auch im mobilen Internet), auch auf mobilen Endgeräten, Bereithaltung zum Abruf und/oder Download, zur Aufnahme, Überspielung, Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung sowie durch sonstige visuelle oder audiovisuelle Medien, nach allen technischen Verfahren, auch im Internet und in sonstigen Datennetzen;
- auf jede sonstige Form der digitalen und sonstigen Verwertung, insbesondere Vermarktung, öffentliche Vorführung sowie sonstige Präsentations- und Wiedergabeformen, auch in Teilen oder Ausschnitten, sowohl online als auch offline;
- die Arbeitsergebnisse mit anderen Werken und Leistungen in Verbindung zu bringen (Verarbeitungs- und Verbindungsrecht);
- zur Nutzung der Arbeitsergebnisse lediglich in Teilen oder Ausschnitten;
- die Arbeitsergebnisse neu zu gestalten, zu ändern, umzugestalten, zu bearbeiten und in andere Werkformen zu übertragen;
- die eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte (insbesondere auf den Kunden) zu übertragen und zeitlich und inhaltlich beschränkte und/oder unbeschränkte Lizenzen, ggf. mehrstufig, zu erteilen.
09|03 Die vorstehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte erstrecken sich auch auf jeglichen im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Quellcode und auf die zugehörige Entwicklerdokumentation.
09|04 Soweit Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist CONET berechtigt, hierfür Schutzrechte im Inland und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiterzuverfolgen und auch jederzeit fallenzulassen. Hierfür wird der AN CONET alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und alles unterlassen, was für die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Schutzrechte schädlich sein könnte.
09|05 Eine Verpflichtung zur Verwertung von Arbeitsergebnissen des AN besteht für CONET nicht.
09|06 Die vorstehenden Rechteeinräumungen sind jeweils durch die im Projekteinzelvertrag vereinbarte Vergütung abgegolten.
09|07 Die vorstehenden Rechteeinräumungen bleiben auch nach Beendigung des jeweiligen Projekteinzelvertrags wirksam.
09|08 Der AN selbst ist zur Nutzung der Arbeitsergebnisse nur berechtigt, soweit und solange dies zur vertragsgemäßen Durchführung des Projekteinzelvertrags erforderlich ist.
09|09 Der AN ist dafür verantwortlich, dass die von ihm unter den Projekteinzelverträgen zu liefernden Arbeitsergebnisse von ihm selbst erstellt wurden und nicht mit Rechten Dritter belastet sind, mithin frei von Rechtsmängeln sind. Insbesondere darf er zur Erstellung der Arbeitsergebnisse kein Material einsetzen, an dem Rechte Dritter bestehen und/oder durch das die Arbeitsergebnisse sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
Im Zweifel wird er CONET unverzüglich, vor Übergabe der betreffenden Arbeitsergebnisse, in Textform über etwaig bestehende Rechte Dritter unterrichten.
09|10 Für den Fall, dass Arbeitsergebnisse mit Rechten Dritter belastet sind und CONET insofern Regressansprüchen von dritter Seite ausgesetzt wird, wird der AN CONET von solchen Ansprüchen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen freistellen und CONET die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen.
09|11 CONET ist nicht verpflichtet, bei der Verwendung der ihr übertragenen Rechte die Firma bzw. den Namen des AN zu nennen.
09|12 Im Übrigen ermächtigt der AN CONET zur Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht gewichtige ideelle Interessen des AN entgegenstehen.
09|13 Know-how, das der AN vor dem Beginn der Leistungserbringung bereits erworben hatte oder nachweislich ohne Mitwirkung von CONET während der Zusammenarbeit entwickelt hat, darf der AN weiter nutzen.
10 Geheimnisschutz; Datenschutz
10|01 Der AN hat alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und sonstigen vertraulichen Informationen – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art, insbesondere solche Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben, einschließlich der zwischen CONET und dem AN vereinbarten Projekteinzelverträge und der dort aufgeführten Konditionen – geheim zu halten und vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch durch nicht an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte zu schützen – nachstehend „Geheimnisschutzpflicht“ genannt. In gleicher Weise durch den AN geheim zu halten sind alle erzeugten Arbeitsergebnisse, insbesondere in der Form von Konzepten und/oder Softwareentwicklungen, einschließlich der diese begleitenden und zum Verständnis der erzeugten Arbeitsergebnisse erforderlichen oder nützlichen Dokumentationen. Der AN ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um der vorstehenden Geheimnisschutzpflicht nachzukommen.
10|02 Eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und/oder sonstigen vertraulichen Informationen an Personen, die nicht an der Vertragsdurchführung beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung von CONET erfolgen.
10|03 Eine Anfertigung von Kopien und/oder sonstigen Reproduktionen vertraulicher Informationen für andere Zwecke als zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ist dem AN untersagt. CONET bzw. der Kunde behalten das Eigentum an den Reproduktionen. Der AN besitzt solche lediglich als Besitzmittler.
10|04 In jedem Fall ist es dem AN, egal zu welchem Zweck, strikt untersagt, hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse und/oder sonstigen vertraulichen Informationen Reverse Engineering nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG zu betreiben.
10|05 Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind solche Informationen, die von CONET oder dem Kunden allgemein veröffentlicht werden oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse darstellen.
10|06 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Geheimnisschutzpflicht mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
10|07 Der AN hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und einzuhalten und seine zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Dritten auf deren Einhaltung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.
10|08 Vorstehende Vereinbarungen zu Geheimnisschutz und Datenschutz gelten auch über die Beendigung des jeweiligen Projekteinzelvertrags für die Dauer von fünf Jahren hinaus fort.
11 Herausgabe von Daten, Unterlagen und Leistungsergebnissen; Hilfsmittel; Vernichtung
11|01 Sämtliche die jeweilige Leistungserbringung, CONET und/oder den Kunden betreffenden Daten und Unterlagen, gleich in welcher Form sie verkörpert sind, weiter sämtliche Leistungsergebnisse, einschließlich der urheberrechtsschutzfähigen Arbeitsergebnisse, egal ob fertig oder unfertig, sind auf Verlangen von CONET, das nicht aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird, spätestens aber bei Beendigung des betreffenden Projekteinzelvertrags, gleich aus welchem Grund, an CONET herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
CONET kann ab Beendigung des jeweiligen Projekteinzelvertrags von dem AN verlangen, dass er etwaige noch bei ihm vorhandene Daten und/oder Unterlagen rückstandsfrei löscht bzw. vernichtet. Auf Verlangen von CONET hat der AN die vollständige Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen eidesstattlich zu versichern.
11|02 Die für die Erstellung der Leistungsergebnisse durch den AN eingesetzten, neu entwickelten oder an die entstehenden Leistungsergebnisse angepassten Hilfsmittel (z.B. Methoden, Techniken, Werkzeuge, Software-Module) sind CONET auf deren Verlangen bei der Übergabe der Leistungsergebnisse aufgelistet mit Angabe der Herkunft, des Verwendungszweckes und des Wertes mitzuteilen. Auf Verlangen von CONET, das nicht aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird, wird der AN die Hilfsmittel an CONET herausgeben und ihr die von CONET gewünschten Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihnen zu angemessenen Bedingungen einräumen, soweit er diesbezüglich verfügungsberechtigt ist. Hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
12. Einhaltung des Mindestlohngesetzes; Freistellung
12|01 Der AN verantwortet im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dessen Einhaltung durch ihn selbst sowie durch die von ihm eingesetzten Dritten.
12|02 Der AN verpflichtet sich gegenüber CONET, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten und allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über 18 Jahre in seinem Unternehmen bei der Erbringung der Leistungen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gemäß dem MiLoG zu zahlen.
12|03 Wird bei Betriebsprüfungen bei dem AN die Einhaltung der Vorschriften des MiLoG beanstandet, so hat der AN unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Darüber hinaus hat der AN durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorschriften des MiLoG durch ihn künftig eingehalten werden.
12|04 Der AN hat von ihm eingesetzte Dritte sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebot daraufhin zu überprüfen, ob es auf Basis des nach dem MiLoG zu zahlenden Mindestlohns kalkuliert ist. Der AN stellt im Falle der Auftragsausführung durch Dritte deren Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MiLoG in der jeweils gültigen Fassung sicher. Dasselbe gilt für alle Nachunternehmer und Verleiher der eingesetzten Dritten.
12|05 Der AN wird CONET erstes Anfordern von deren etwaiger Haftung auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie von sämtlichen Ansprüchen, die im Falle des Verstoßes des AN berechtigt geltend gemacht werden, freistellen. Die Freistellung gilt auch für den Fall, dass CONET durch Mitarbeiter des durch den AN eingesetzten Dritten nach dem MiLoG in Anspruch genommen wird. Dasselbe gilt für Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer oder Verleiher.
12|06 Im Fall einer Zuwiderhandlung des AN gegen Regelungen der Ziff. 12 ist CONET berechtigt, nach eigener Entscheidung den betroffenen Projekteinzelvertrag und/oder sämtliche laufenden Projekteinzelverträge fristlos zu kündigen. Im Fall einer solchen berechtigten Kündigung kann CONET fällige Zahlungen an den AN bis zur Beendigung der MiLoG-Vorgänge zurückbehalten.
13 Vertragsdauer und Kündigung
13|01 Die Projekteinzelverträge treten jeweils mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und haben die im Projekteinzelvertrag vereinbarte Laufzeit.
13|02 Ist keine Laufzeit vereinbart, so kann der Projekteinzelvertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
13|03 CONET kann den Projekteinzelvertrag jederzeit, auch vor dem Ablauf der etwaig vereinbarten Laufzeit, unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen, wenn der Vertrag von CONET mit dem Kunden, auf den sich der Projekteinzelvertrag mit dem AN bezieht, vorzeitig beendet wird, es sei denn, CONET hat die Beendigung dieses Vertrags zu vertreten. CONET wird den AN unverzüglich in Textform über die vorzeitige Beendigung des Vertrags mit dem Kunden informieren. Im Falle der Kündigung von CONET nach der vorstehenden Regelung erfolgt eine Vergütung der von dem AN bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.
13|04 Jede Partei ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn in der Person der anderen Partei ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Fortsetzung des Projekteinzelvertrags unzumutbar macht.
13|05 Mit Erhalt der Kündigungserklärung von CONET hat der AN die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen, sofern CONET nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
13|06 Die Kündigung von Projekteinzelverträgen bedarf in allen Fällen der Schriftform; die Kündigung mittels qualifizierter elektronischer Signatur ist zulässig.
14 Kundenschutz
14|01 Der AN verpflichtet sich hiermit, während der Dauer des jeweiligen Projekteinzelvertrags und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung weder im eigenen Namen noch im Namen Dritter direkt oder indirekt bei dem im Projekteinzelvertrag genannten Kunden tätig zu werden – nachstehend „Kundenschutz“ genannt. Bei Kunden mit räumlich voneinander getrennten Standorten gilt der Kundenschutz nur für diejenigen Standorte, an denen der AN eingesetzt war oder die CONET einen Auftrag erteilten, an dessen Erfüllung der AN mitwirkte.
Handelt es sich bei dem Kunden um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, so gilt der Kundenschutz nicht für die übrigen Verbundunternehmen. Beschäftigt der Kunde innerhalb Deutschlands mehr als 500 Mitarbeiter, so gilt der Kundenschutz nur für den beauftragenden Geschäftsbereich des Kunden.
14|02 Der durch die vorstehende Ziffer gewährte Kundenschutz ist durch die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte Vergütung vollständig abgegolten.
14|03 Verstößt der AN gegen den vorstehend vereinbarten Kundenschutz, so kann CONET für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich abweichend vereinbart, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen den vorstehend vereinbarten Kundenschutz 400,00 Euro, maximal jedoch 75% des Auftragswertes des betreffenden Projekteinzelvertrags bzw. (nach dessen Beendigung) des relevanten Auftrags. Die Vertragsstrafe muss nicht vorbehalten werden.
14|04 Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Anspruch auf Unterlassung des Verstoßes bleiben CONET unbenommen.
14|05 Die Regelungen der Ziffern 14.1 bis einschließlich 14.3 gelten auch über die Beendigung des letzten Projekteinzelvertrags hinaus für die Dauer von einem Jahr fort.
15 Abwerbeverbot
Soweit und solange Projekteinzelverträge in Kraft sind, werden die Parteien keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abwerben. Dieses Abwerbeverbot gilt auch über die Beendigung des letzten Projekteinzelvertrags hinaus für die Dauer von einem Jahr fort.
16 Sicherheitsüberprüfung
16|01 Falls für die Durchführung des Projekteinzelvertrags aus vernünftiger Sicht von CONET erforderlich, so trägt der AN dafür Sorge und erklärt gegenüber CONET auf deren Anforderung hin schriftlich, dass der AN gemäß den §§ 2, 24 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) in Verbindung mit Kap. 4.2 des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch – GHB) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vor dem Einsatz überprüft wurde oder – falls dies nicht der Fall ist – einer Sicherheitsüberprüfung verbindlich zustimmt.
Der AN muss dafür Sorge tragen, dass auch seine Mitarbeiter sicherheitsüberprüft sind oder sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, wenn dies nach der vorstehenden Regelung für ihn selbst erforderlich ist. Der AN wird hiermit darauf hingewiesen, dass er aufgrund von Kap. 1.5 GHB keine VS (als Unteraufträge oder anderweit) ohne schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers weitergeben darf. Der AN ist in diesem Fall zudem verpflichtet, die im Rahmen der Abwicklung der Geheimschutzbetreuung des BMWi notwendigen Überprüfungen zu unterstützen und alle notwendigen Angaben zu machen.
16|02 Sofern für die Leistungserbringung des AN unter dem betreffenden Projekteinzelvertrag aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Erfordernisse eine Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung notwendig sein sollte, so muss diese vor Vertragsbeginn durch den AN beantragt worden sein und die Genehmigung vor Beginn der Leistungserbringung rechtswirksam erteilt worden sein.
Bis zum Vorliegen der rechtswirksam erteilten Genehmigung steht der betreffende Projekteinzelvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Genehmigung. Sofern feststeht, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, ist der Projekteinzelvertrag hinfällig.
17 Selbständigkeitsbescheinigung; Arbeitserlaubnis
17|01 Soweit es sich bei dem AN um einen selbständigen Unternehmer handelt, erklärt und/oder bestätigt der AN gegenüber CONET auf Anforderung, ob/dass die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Selbständiger gegeben sind. Bis zum Vorliegen der Bescheinigung steht der Projekteinzelvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Bescheinigung.
17|02 Der Auftragnehmer garantiert hiermit gegenüber CONET, dass seine mit der Leistungserbringung etwaig betrauten Mitarbeiter als EU-Bürger über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis für Deutschland verfügen. CONET kann von dem AN jederzeit die Vorlage entsprechender Bescheinigungen verlangen. Bis zum Vorliegen der Bescheinigungen bei CONET steht der Projekteinzelvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Bescheinigungen.
18 Schlussbestimmungen
18|01 Veröffentlichungen jeder Art durch den AN (auch als Referenz), die Leistungen und/oder Leistungsergebnisse aus einem Projekteinzelvertrag zum Gegenstand haben, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CONET.
18|02 Änderungen und Ergänzungen des Projekteinzelvertrags und/oder dieser AGB-AN bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
18|03 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von CONET, wenn der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
18|04 Für die Rechtsbeziehungen zwischen CONET und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
Stand: Dezember 2022 | © CONET